Für eine vorläufige Sicherstellung eines Reisepasses gemäß § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 nach Antragstellung auf internationalen Schutz im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung bleibt in diesem Stadium kein Raum. Zunächst hat bei dieser Erstbefragung nämlich - nach dem Gesetzeswortlaut ausnahmslos und zwingend - eine Sicherstellung nach § 44 Abs. 4 AsylG 2005 zu erfolgen, sodass schon von daher nicht ersichtlich ist, inwieweit davon erfasste Gegenstände auch noch kumulativ Objekt einer Sicherstellung nach § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 sein können. Dann ist aber in weiterer Folge bei einem entsprechenden Bedürfnis (weiter bestehenden Zwecken des Asylverfahrens allerdings nachgeordnet) ohnehin eine Übermittlung an die Fremdenpolizeibehörde (durch das Bundesasylamt) vorgesehen, weshalb es insoweit einer vorangehenden fremdenpolizeilichen Sicherstellungsbefugnis gar nicht bedarf. Auch auf Basis der - hier noch nicht anzuwendenden - Rechtslage nach dem FrÄG 2011 (vgl. Ausschussbericht 1160 BlgNR 24 GP, 8) ergibt sich nichts Anderes (keine Befugnis zur vorläufigen Sicherstellung nach § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 in Bezug auf einen Reispass im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung).
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