Für Zwecke eines Asylverfahrens gibt es eine spezifische Sicherstellungsbefugnis in § 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die Sicherstellung nach § 44 Abs. 4 AsylG 2005 ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen. Sie wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in dessen Ermessen gestellt, sondern ist bezüglich aller Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können - dass unter diese Dokumente auch ein Reisepass fällt, bedarf keiner Erörterung -, obligatorisch vorgesehen. In weiterer Folge sind die sichergestellten Dokumente und Gegenstände an das Bundesasylamt weiterzuleiten, das dann nach § 21 AsylG 2005 vorzugehen hat. Dabei stehen drei Alternativen zur Auswahl, uzw. bei Bedarf (die Materialien (ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP) nennen beispielsweise Zweifel an der Echtheit von Urkunden) die weitere Aufbewahrung, sonst die Rückstellung an den Asylwerber oder als dritte Möglichkeit die Übermittlung an die zuständige Behörde/das zuständige Gericht, wenn über die Zwecke des Asylverfahrens hinaus ein Sicherstellungsbedürfnis nach anderen Bestimmungen besteht. Diesbezüglich nehmen die Materialien ausdrücklich auf ein gerichtliches Strafverfahren Bezug. Soweit überdies behördliche Verfahren angesprochen werden, ist aber klar auch die Sicherstellung nach § 38 FrPolG 2005 erfasst. Handelt es sich bei den nach § 44 Abs. 4 AsylG 2005 sichergestellten Dokumenten und Gegenständen somit (auch) um solche, die - in den Worten des § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 - "für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz benötigt werden", so sind sie demnach vom Bundesasylamt, wenn sie dort nicht mehr benötigt werden, an die Fremdenpolizeibehörde weiterzuleiten.
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