Die Anhaltung in Schubhaft ist rechtswidrig, nachdem im Asylverfahren die Entscheidungsfrist gemäß § 37 Abs. 3 AsylG 2005 abgelaufen ist. § 80 Abs. 5 zweiter Satz FrPolG 2005 erlaubt zwar, die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht zu erhalten, wenn der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Diese Ermächtigung ist aber vor dem Hintergrund der - auch in den Erläuterungen zu § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. GP 105) explizit erwähnten - nur zweiwöchigen Entscheidungsfrist in diesen Fällen zu sehen; es kann nicht angenommen werden, dass die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch darüber hinaus zugelassen werden sollte, wenn sich die Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegen der Anordnung des § 37 Abs. 3 AsylG 2005 verzögert. Auf ein Verschulden an einer solchen Verzögerung durch die Behörden kommt es dabei nicht an; vielmehr ist davon auszugehen, dass § 80 Abs. 5 zweiter Satz FrPolG 2005 iVm § 37 Abs. 3 AsylG 2005 der zulässigen Höchstdauer der zur Verfahrenssicherung angeordneten Schubhaft nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eine objektive Grenze setzt.
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