Bei Heranziehung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs 2a FrPolG 2005 bedarf es der gerechtfertigten Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 oder nach Vorliegen einer solchen Ausweisung der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. (Hier: In Hinblick auf das "Vorverhalten" war diese Annahme nicht gerechtfertigt, weil der Fremde, der mit dem Bus über Polen nach Österreich einreiste und hier am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stets am asylrechtlichen Verfahren mitwirkte, bei der Einvernahme die Wahrheit angab, alle Termine wahrnahm und auch sonst keine Anstalten machte, sich dem Verfahren zu entziehen.)
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