Der vom Fremden gegen einen Bescheid des UBAS an den VwGH erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass dem Fremden die Rechtsstellung zukam, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt hatte. In weiterer Folge lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde ab. Die Gesetzesmaterialien zum mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 neu geschaffenen § 44 Abs. 4 NAG 2005 (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 11) weisen darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts an Hand des § 31 FrPolG 2005 zu beurteilen ist, wobei insbesondere auch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht für Asylwerber (§ 31 Abs. 1 Z. 4 FrPolG 2005) in Betracht kommt. Eine derartige Rechtsstellung wurde dem Fremden mit dem hg. AW - Beschluss wiederum eingeräumt, sodass sein Aufenthalt in Österreich bis zur Zustellung der ablehnenden Entscheidung des VwGH als rechtmäßig iSd § 44 Abs. 4 Z 2 NAG 2005 anzusehen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden