Gemäß dem zweiten Satz des § 36 Abs 4 AsylG 2005 ist mit der Durchführung der die durchsetzbare Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Diese Pflicht zum Zuwarten mit der Umsetzung der Ausweisung ändert nach der Gesetzessystematik nichts daran, dass die Ausweisung iSd ersten Satzes des § 36 Abs 4 AsylG 2005 formell durchsetzbar ist (Hinweis: ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 55). (Hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheides der BPD war die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem iSd § 36 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden war, noch offen. Dennoch durfte die BPD in Hinblick auf die formelle Durchsetzbarkeit der Ausweisung erste Schritte (hier: Erlassung des Ladungsbescheides) zur Sicherung der Abschiebung des Fremden unternehmen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass in diesem Stadium - freilich nur bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FrPolG 2005 zulässig wäre, weil auch diese Bestimmung an eine formell durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung iSd § 36 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 anknüpft.)
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