Eine gegen die Fremde erlassene - mit der Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz verbundene - Ausweisung ist iSd § 36 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 durchsetzbar, weil einer (erst zu erhebenden) Asylgerichtshofsbeschwerde gemäß § 36 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung nur zukommt, wenn sie vom Asylgerichtshof gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt wird.
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