Mit Urteil vom 21. Juni 2012, C-15/11, kam der EuGH vor dem Hintergrund der Studenten-RL zum Ergebnis, dass nationale Regelungen, wonach die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Studenten immer von der Lage des Arbeitsmarkts abhängig ist, dem Unionsrecht widersprechen. Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass eine systematische Prüfung des Arbeitsmarkts vorzunehmen ist und dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zulässig ist, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die Beschäftigung auszuüben, mit der Richtlinie 2004/114/EG, insbesondere ihrem Art. 17, nicht vereinbar ist, da im Rahmen dieser Prüfung die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist, ohne dass es erforderlich wäre, das Vorliegen einer ihre Berücksichtigung rechtfertigenden außergewöhnlichen Situation nachzuweisen. Daraus folgt, dass die offenbar auf die Ausführungen in der Regierungsvorlage zu § 64 NAG 2005 (952 BlgNR 22. GP 145) gegründete Annahme der belBeh, die Studenten-RL sei mit § 64 NAG 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, nicht zutrifft. Vielmehr standen die im Wege der Verweisung des § 64 Abs. 2 NAG 2005 relevanten Bestimmungen des AuslBG nach dem genannten Urteil des EuGH nicht mit der Studenten-RL im Einklang. Im Hinblick auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 vorgenommenen. Demnach gründete sich die Annahme der belBeh, der herangezogene Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 sei verwirklicht, auf unionsrechtswidrige Bestimmungen des AuslBG. Angesichts dessen hätte somit auf Basis der hier noch maßgeblichen Rechtslage ein auf den genannten Tatbestand des § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 gestütztes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden nicht erlassen werden dürfen.
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