Nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 im Inland gestellte Anträge begründen gemäß § 44b Abs. 3 NAG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, legalisieren einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht und ändern nichts an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 (Hinweis E 30. April 2010, 2010/18/0111). Nichts anderes kann daher im Falle einer vor Erlassung eines Ausweisungsbescheides sogar bereits erfolgten rechtskräftigen Abweisung eines nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gelten. Der bloße Umstand, dass der VwGH in der genannten Rechtsangelegenheit nun Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gewährt habe, steht der Erlassung eines Ausweisungsbescheides nicht entgegen. § 44 Abs. 5 NAG 2005 bezieht sich auf Anträge gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 und nicht auf einen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG 2005. Dessen ungeachtet begründen auch nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 gestellte Anträge gemäß § 44 Abs. 5 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmung des § 44 Abs. 5 NAG 2005 normiert lediglich, dass unter den darin genannten Voraussetzungen mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag zuzuwarten ist. Auch ein allenfalls gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 gestellter Antrag stünde einer mit Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 nicht entgegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden