Über die Frage der Verfolgung des Fremden in seiner Heimat ist nicht im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbots, sondern im Asylverfahren zu entscheiden. Während der Anhängigkeit des Asylverfahrens ist der Fremde gemäß § 12 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr 100, vor Abschiebung geschützt. Gemäß § 13 letzter Satz legcit bleibt dieser faktische Abschiebeschutz auch nach rechtskräftiger Verhängung eines Rückkehrverbots bestehen. Sollte dem Fremden im Asylverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß § 65 Abs 2 erster Satz FrPolG 2005 außer Kraft treten. Sollte dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß § 65 Abs 3 dritter Satz FrPolG 2005 keine Wirkung entfalten, solange dieser Status besteht.
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