Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ergibt sich, dass nach dieser Bestimmung die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Dass insofern eine inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage nicht eingetreten ist, ergibt sich auch aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu der mit BGBl. I Nr. 29/2009 vorgenommenen Novellierung des § 21 NAG 2005, indem dort (zusammengefasst) ausgeführt wird, dass die Zulassung der Antragstellung im Inland, die bisher nach § 74 NAG 2005 nur von Amts wegen möglich war, nunmehr auch in den in § 21 Abs. 3 NAG 2005 taxativ genannten Fällen auf Antrag des Fremden erfolgen kann (RV 88 BlgNR 24 GP, 9), sowie dass die bisher in § 74 NAG 2005 vorgesehene ausschließlich von Amts wegen bestehende Möglichkeit, aus humanitären Gründen die Heilung von Verfahrensmängeln sowie die Inlandsantragstellung zuzulassen, durch die Novellierungen der §§ 19 und 21 NAG 2005 in das Regelverfahren eingegliedert und antragsfähig gemacht werden soll (RV 88 BlgNR 24 GP, 2). Dies hat zur Folge, dass sich die bisherige zu §§ 72 und 74 NAG 2005 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes infolge der - mit Ausnahme bloß der nunmehr ausdrücklich ermöglichten Antragstellung - gleichgelagerten Rechtslage jedenfalls für den Fall des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 weiterhin als maßgeblich erweist. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist - weiterhin - ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") in § 21 Abs. 3 NAG 2005 die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung (nunmehr auch ausdrücklich - infolge der Möglichkeit einer darauf abzielenden Antragstellung - so vorgesehen) im Rechtsweg erzwungen werden kann.
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