Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt eine Verknüpfung, welche das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK im aufenthaltsbeendenden Verfahren auch für die auf Art. 8 MRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels - jedenfalls bei gleichgebliebenen Umständen - als relevant erscheinen lässt. Dass der Gesetzgeber daher insoweit im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Ergebnis der im fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgten Beurteilung, die auch einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugeführt werden kann, anknüpft, stellt sich sohin als unbedenklich dar (Hinweis E vom 23. Mai 2012, 2012/22/0035, mwN). Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für das vom Fremden erstattete Vorbringen, dass ihm im Hinblick auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union jüngst ergangene Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Aspekten, konkret Art. 20 AEUV, ein Aufenthaltsrecht einzuräumen sei. Auch derartige Umstände wären im aufenthaltsbeendenden Verfahren zu beachten (Hinweis E vom 23. Februar 2012, 2009/22/0158), sodass auch aus diesem Licht die gesetzliche Anordnung der Anknüpfung an das Ergebnis des fremdenpolizeilichen Verfahrens für das Verfahren nach dem NAG 2005 als nicht bedenklich erscheint.
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