Durch den später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung des Fremden gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ist die Wirkung des Aufenthaltsverbotsbescheides, demzufolge der Fremde gemäß § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 (nunmehr § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) unverzüglich auszureisen habe, weggefallen. Damit kann dem Aufenthaltsverbot aber auch seine Wirkung als Ausschlussgrund (§ 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen. Das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Fehlverhalten war (auch) bei der Entscheidung über die (Un)Zulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 zu berücksichtigen; somit käme - bei gleich gebliebenem Sachverhalt - nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 FrPolG idF des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) nicht in Betracht. Im Übrigen normiert § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, eine Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung bei nachfolgender Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel, die primär auf die Existenz humanitärer Gründe abstellen. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass eine Rückkehrentscheidung - nichts anderes gilt für ein Aufenthaltsverbot - der nachfolgenden Erteilung solcher Aufenthaltstitel nicht in jedem Fall entgegensteht.
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