Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 29/2009 eingeführt. Gemäß § 44a NAG 2005 in der Fassung der erwähnten Novelle hat die Behörde einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, wenn u.a. eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. (An diesem Grundsatz hat das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, nichts geändert.) Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP, 12) merken dazu an, dass § 44a das wesentliche Bindeglied zwischen NAG 2005, AsylG 2005 und FrPolG 2005 darstelle, indem es in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam "automatische" Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung trägt, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren.
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