Die erteilte Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck Saisonarbeiter nach § 11 Abs. 2 Z 1 Tabelle A Z 20 NAG-Durchführungsverordnung ist als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) anzusehen. Sie stellt somit keinen Aufenthaltstitel im Sinne des NAG 2005 dar, und ist daher weder einer Zweckänderung noch einer Verlängerung zugänglich (Hinweis E vom 22. Dezember 2009, 2007/21/0006, mwH).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden