Im Hinblick auf die Regelung des § 61 Z. 4 FrPolG 2005 hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass diese - mangels Anwendung des nur für Strafen geltenden Rückwirkungsverbotes des Art. 7 MRK - auch auf vor dem 1. Jänner 2006 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden ist (Hinweis hg. E vom 23. Oktober 2008, 2007/21/0421, sowie vom 2. September 2008, 2007/18/0439). Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Welch gegen das Vereinigte Königreich, B 17440/90, vom 9. Februar 1995 steht dem nicht entgegen, in der eine im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe von 22 Jahren wegen Drogendelikten ausgesprochene Beschlagnahme von rund 66.000 GBP (vgl. § 20 StGB - Abschöpfung der Bereicherung) unter den konkreten Umständen des Einzelfalls unter den Begriff der Strafe im Sinn des Art. 7 Abs. 1 MRK subsumiert wurde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann mit einer derartigen Maßnahme aber nicht verglichen werden, weil diesem der punitive Charakter fehlt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden