Die Art 9 und 10 sowie 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG entfalten unmittelbare Wirkung, sodass sie entgegenstehende nationale Regelungen, insbesondere § 1 Abs 2 Z 1 NAG 2005, kraft des dem unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrecht inhärenten Anwendungsvorranges verdrängen. (Hier durfte die belBeh den Antrag des Asylwerbers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG 2005 nicht schlichtweg gestützt auf § 1 Abs 2 Z 1 NAG 2005 und unter kategorischer Verneinung eines Niederlassungsrechtes zurückweisen).
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