Eine Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 setzt nach der in den ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 (88 BlgNR 24. GP) zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Gesetzgebers keine Ausweisung voraus, die im Anwendungsbereich des § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 erlassen wurde. Dafür spricht weiters der Umstand, dass durch die eben genannte Novelle die im Hinblick auf Art. 8 MRK gebotene Interessenabwägung im § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 nur abgebildet werden sollte, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden gewesen wäre (vgl. E 22. Dezember 2009, 2009/21/0348).
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