Das Verfahren über den vom Fremden gestellten "Zweckänderungsantrag" war schon im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Ausweisung rechtskräftig beendet und kam demzufolge nur eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 in Betracht. Die Erlassung einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 hätte jedoch vorausgesetzt, dass die Niederlassungsbehörde die Vorgangsweise nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach näher umschriebener Wahrung des Parteiengehörs) einhält. (Hier: Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag selbst entschieden. In einer solchen Konstellation kam die Erlassung einer auf § 54 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung nicht in Betracht.)
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