Am Fehlen materieller Studienerfolge eines Fremden, welcher sich auf Grund eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Studierende" im Bundesgebiet aufhält, kann auch eine (behauptete) überdurchschnittlich hohe Studiendauer ausländischer Studenten nichts ändern. Einer solchen wird nämlich in § 64 Abs. 3 NAG 2005 - neben dem genannten Studienerfolgsnachweis - keine Bedeutung beigemessen.
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