Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen. Mit einem Interesse an einer solchen Entscheidung des VwGH lässt sich daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Bf durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom VwGH nicht zu treffen sind. Insoweit besteht daher eine Einschränkung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch den VwGH. Art. 13 MRK steht dem nicht generell entgegen. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein. (Hier: Der Fremde hätte konkret aufzeigen müssen, welche für ihn nachteiligen Wirkungen die - nach der gesetzlichen Anordnung des § 59 Abs. 1 FrPolG 2005 im Hinblick auf die Erfüllung der Ausreiseverpflichtung gegenstandslos gewordene - Ausweisung noch haben könnte, sodass ihre Aufhebung eine rechtliche Besserstellung des Fremden bewirken könnte.)
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