Das von der Beschwerdeführerin mit der Einbringung der
Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel lag in der
Durchsetzung der angestrebten Bewilligung einer öffentlichen
Luftveranstaltung nach dem LuftfahrtG. Dieses Rechtsschutzziel kann
infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden.
Allfällige Amtshaftungsansprüche gegen den Bund vermögen nichts an
der fehlenden Möglichkeit für die Beschwerdeführerin zu ändern,
durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten (noch) verletzt
zu sein. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden
Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen
Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
im Sinne des § 11 AHG zu stellen. Selbst ein bereits
gerichtsanhängiges Amtshaftungsverfahren vermöchte ein aufrechtes
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung
über die vorliegende Beschwerde nicht zu begründen. Die Beschwerde
war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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