Weder aus § 79a AVG noch aus den dort verwiesenen §§ 52 bis 54 VwGG ergibt sich, dass der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt, wenn mehrere Beschwerden verbunden und mit nur einem Bescheid gemeinsam erledigt werden (mögen sie auch dieselbe beschwerdeführende Partei betreffen). Da die Fremde zwei Schubhaftbeschwerden mit - auf Grund der erfassten Zeiträume (vgl. E 18. Februar 2009, 2006/21/0125, 0126) - jeweils unterschiedlichen Beschwerdegegenständen eingebracht hatte und mit beiden obsiegte - die Anhaltung in Schubhaft wurde in Stattgebung beider Beschwerden für rechtswidrig erklärt -, hatte sie somit Anspruch auf Ersatz des zweifachen Schriftsatzaufwandes.
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