Für den Beginn der Berufungsfrist kommt es nur auf die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an. Sprachbeherrschung und/oder Verständnis des Inhalts des übermittelten Schriftstückes sind hiefür nicht Voraussetzung, es existiert auch für den Bereich des FrPolG 2005 keine dem § 22 Abs 1 des AsylG 2005 - danach haben die Entscheidungen des BAA und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten - entsprechende Vorschrift.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden