Die Bestimmungen des NAG 2005 (vgl. §§ 72 und 74 NAG 2005 in der Stammfassung; vgl. aber auch § 21 Abs. 3 NAG 2005 idF 2009/I/029) räumen die Möglichkeit ein, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom Erfordernis der Auslandsantragstellung Abstand zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine von der Niederlassungsbehörde wahrzunehmende Pflicht, die auch im Rechtsweg durchgesetzt werden kann (Hinweis E 18. März 2010, 2008/22/0635). (Hier: In einem Verfahren betreffend Ausweisung ging die belBeh davon aus, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften Vorrang einzuräumen sei, weil es dem Fremden an der Möglichkeit gefehlt habe, seinen Aufenthalt im Inland zu legalisieren. Daher komme auch seiner Integration kein entscheidendes Gewicht zu.)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden