Mit § 74 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen (vgl § 21 ZustG) festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (vgl. im Gegensatz dazu etwa § 76 Abs 4 FrPolG 2005, wonach im Falle des tatsächlichen Zukommens einer Ausfertigung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides an den Fremden die Zustellung selbst dann als vollzogen gilt, wenn ein Vertretungsverhältnis besteht). (Hier: Die belBeh hatte vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses ausgehen. Die persönliche Übergabe eines "Ladungsbescheides" zu eigenen Handen an den Fremden hatte daher keine rechtliche Wirkung. Der Ladungsbescheid trat rechtlich nie in Existenz. Es war daher nicht möglich, dagegen zulässigerweise Beschwerde zu führen.)
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