Auch der kurzzeitige Aufenthalt des Fremden in seiner Heimat ändert an der Rechtmäßigkeit seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet nichts, weil ihm bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt war, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (vgl. E 29. Jänner 2009, 2007/09/0002). § 24 Abs. 1 NAG 2005 steht daher der Annahme, der Fremde halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, entgegen. Damit erweist sich eine auf § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützte Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes als nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden