Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 157/2005, die gemeinsam mit dem Stammgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, eingefügte Regelung des § 24 Abs. 4 NAG 2005 trägt nach dem Ausschussbericht (1154 BlgNR 22. GP) dem Umstand Rechnung, dass das NAG 2005 in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vorsieht, im Anschluss an den bisher innegehabten Aufenthaltstitel einen anderen Aufenthaltstitel oder den gleichen Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen. So kann etwa Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" erteilt werden (§ 48 Abs. 1 NAG 2005). § 24 Abs. 4 NAG 2005 dient der Klarstellung der bisher nicht eindeutig geregelten Frage, welches Verfahren in diesen Fällen anzuwenden ist. Durch diese Norm soll ermöglicht werden, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einerseits auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits innegehabten Aufenthaltstitels und andererseits auf einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. In formaler Hinsicht hat der betroffene Fremde einen Verlängerungsantrag (auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels) zu stellen, mit dem er aber gleichzeitig einen Antrag auf Wechsel oder Umstieg auf einen anderen Aufenthaltszweck bzw. Aufenthaltstitel verbindet. Damit wird eine sachlich gerechtfertigte und im Hinblick auf eine verfahrensökonomische Vorgehensweise geeignete Ausnahme vom grundsätzlich normierten Doppelantragsverbot nach § 19 Abs. 2 NAG 2005 getroffen. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des anderen Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, dann hat die zuständige Behörde darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. In diesem Fall hat sie den bisher erteilten Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen. Im Übrigen gilt § 25 NAG 2005.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden