Da der Fremde bislang nur im Besitz eines Aufenthaltstitels für Studierende gewesen ist und gemäß § 64 Abs. 2 NAG 2005 die in diesem Rahmen ausgeübte Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf, kann die berufliche Integration des Fremden nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen.
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