Da die Fremdenpolizeibehörde im Ausweisungsverfahren nicht zu prüfen hat, ob der Fremde gemäß §§ 54 iVm 57 NAG 2005 tatsächlich zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist (Hinweis B VfGH 20. Juni 2009, G 125/08-6), stellt sich auch nicht die Frage, ob der Fremde als Angehöriger einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin in gleichheitswidriger Weise schlechter behandelt wird als ein Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Bürgers der Europäischen Union. Da sich der Fremde nicht rechtmäßig iSd § 31 FrPolG 2005 im Bundesgebiet aufhält, kann die Ansicht der Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden (Hinweis E 25. September 2009, 2009/18/0278).
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