§ 2 Abs. 4 AuslBG sieht zwar vor, dass eine Beschäftigung "insbesondere" auch dann vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Diese Bestimmung hindert nicht die Annahme der Behörde, dass auch bei einem größeren Geschäftsanteil ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG gegeben sein kann. Relevant ist die tatsächliche Ausübung von Gesellschafterbefugnissen (Hinweis E vom 24. Jänner 2008, 2006/09/0023).
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