Der kurz vor Ablauf der zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellte Antrag des Fremden, der im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels vorbrachte, seinem Studium weiterhin nachgehen zu wollen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 41 NAG 2005 bezweckte sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Ein solcher Antrag ist nicht bloß als Zweckänderungsantrag, sondern auch als Verlängerungsantrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG 2005 anzusehen (vgl. das eine gleiche Konstellation zum Gegenstand habende hg. E vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134). Eine solche Antragstellung erweist sich auch nach § 24 Abs. 4 erster Satz NAG 2005 nicht als unzulässig, weil § 41 Abs. 5 NAG 2005 die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung iSd § 41 NAG 2005 im Anschluss an eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausdrücklich vorsieht (vgl. zum Verhältnis des § 24 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 NAG 2005 das hg. E vom 27. Mai 2009, 2007/21/0186, sowie zu § 24 Abs. 4 NAG 2005 auch das einen "Übergangsfall" betreffende hg. E vom 14. Mai 2009, 2008/22/0075).
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