Bei § 3 AVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Regelung, weshalb dieser Bestimmung nur subsidiäre Wirkung zukommt. Der Verfahrensgesetzgeber von 1925 ging nämlich davon aus, dass auch die örtliche Zuständigkeit durch die in § 1 AVG bezogenen Vorschriften bereits weitgehend geregelt ist. (§ 1 AVG hält fest, dass sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften richtet). Die in § 3 AVG festgelegten Anknüpfungspunkte kommen jedoch insoweit in Betracht, als die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in einem Materiengesetz unvollständig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 3 Rz 1 mwN).
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