Nach den Übergangsvorschriften des § 81 Abs. 2 erster Satz NAG 2005 gelten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszwecks insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG 2005 entsprechen. § 8 NAG 2005 regelt Arten und Formen der Aufenthaltstitel. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 NAG 2005 wird der (in § 28 Abs. 1 NAG 2005 genannte) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts erteilt. Dem entsprechend ordnet die (u.a.) auf Grund der Ermächtigung in § 81 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 erlassene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAGDV 2005 in § 11 Abs. 2 lit. A Z. 1 an, dass nach dem Fremdengesetz in der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2003 erteilte Niederlassungsbewilligungen für "jeglichen Aufenthaltszweck" als "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" weitergelten. Gemäß § 11 Abs. 3 Z. 1 NAGDV 2005 gelten unbefristet erteilte Niederlassungsbewilligungen nach Abs. 2 lit. A Z. 1 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" weiter.
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