Formvorschriften, die erst durch Inkrafttreten des NAG 2005 (1. Jänner 2006) geschaffen wurden und nach den Vorschriften des zuvor geltenden FrG 1997 noch nicht existierten, können für noch während der Geltung des FrG 1997 gestellte Anträge kein Prozesshindernis begründen (Hinweis E 14. Oktober 2008, 2008/22/0790, E 14. Mai 2009, 2008/22/0152). Somit sind die in § 19 Abs. 2 NAG 2005 genannten, gegenüber der Rechtslage nach dem FrG 1997 neue Prozesshindernisse schaffenden Gründe nicht geeignet, eine Antragszurückweisung zu tragen. (Hier: Weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels während eines anhängigen Verfahrens.)
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