Die Annahme einer jeweils länderbezogenen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gem. § 10 FrPolG 2005 entspricht der ausdrücklichen Regelung in § 74 FrG 1997, wonach die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den VwGH erheben konnte. Der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 79) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass - neben der Begründung einer Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Inneres - auch eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation einzelner Sicherheitsdirektionen über den Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit hinaus beabsichtigt gewesen wäre. Die Annahme einer Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion dafür, die Sprengelgrenze zum Zweck der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu überschreiten, ist somit aus dem Gesetz nicht ableitbar und wäre auch mit Art. 78b Abs. 1 B-VG wohl nicht in Einklang zu bringen.
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