Aus der jeweils länderbezogenen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen (vgl Art 78b Abs 1 B-VG) folgt, dass eine Sicherheitsdirektion nur zur Erhebung einer Amtsbeschwerde innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches, also gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates dieses Bundeslandes, zuständig ist. (Hier: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark ist daher nicht legitimiert Amtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zu erheben.)
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