Es ist zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig, soweit nicht die Haft im Grundsätzlichen berührt wird und soweit nicht ausnahmsweise spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde ergehen (zu solchen etwa § 5 Abs. 4 Anhalteordnung), der Vollzugsbehörde zu (Hinweis ErläutRV zu § 78 FrPolG 2005, aaO., 105, wonach "als (richtig wohl: ab) Vollzugsbeginn - analog zu der in § 53a VStG getroffenen Regelung - Strafvollzugsbehörde selbstverständlich jene Behörde ist, deren Haftraum in Anspruch genommen wird"). Diese Behörde ist im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde.
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