Es ist schon im Hinblick auf deren zeitliche Lagerung nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die im Ausland vom Fremden zwischen 1994 und 1998 abgelegten Prüfungen nicht materiell einem Studienerfolg gemäß § 64 Abs 3 NAG 2005 während seines im Jahr 2001 beginnenden Aufenthaltes in Österreich, der schließlich weiterführenden Studien gewidmet war, gleichgestellt hat.
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