Die örtliche Zuständigkeit in einem Verfahren auf Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 FrPolG 2005 richtet sich gemäß § 6 Abs 1 FrPolG 2005 nach dem vom Fremden im Inland begründeten Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs 7 MeldeG 1991, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Hat dieser keinen Wohnsitz in Österreich, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 6 Abs 2 FrPolG 2005 "nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz" (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0238). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach dieser Bestimmung ist daher, dass der Fremde bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder über einen Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 noch über einen Wohnsitz iSd § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 verfügt. (Hier: Weder die BH noch die belBeh haben begründet, weshalb sie die örtliche Zuständigkeit der BH im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides; - zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes (Hinweis E 30. Mai 2001, 98/21/0511; E 15. Dezember 2004, 2001/18/0230) - für gegeben erachteten. Die belBeh ist vom Vorliegen des Tatbestandes des § 6 Abs. 2 FrPolG 2005 ausgegangen. Dieser ist jedoch nicht erfüllt.)
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