War die Schubhaftbeschwerde gegen zwei Bescheide, welche die Anhaltung des Fremden in Schubhaft anordneten, gerichtet, und wurde davon ein Bescheid und die darauf gestützte Schubhaft für rechtswidrig erklärt, so liegt ein Anwendungsfall des (durch § 83 Abs 2 Satz 2 FrPolG 2005 und § 79a Abs 7 AVG auf Schubhaftbeschwerden ausdrücklich für anwendbar erklärten) § 52 Abs 1 VwGG vor. (Hier ist die belBeh zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieser teilweise Erfolg der Schubhaftbeschwerde keinen Kostenspruch zu Gunsten einer der Parteien des Beschwerdeverfahrens nach sich ziehe).
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