Das Recht der Europäischen Union steht der Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 nicht entgegen. Die Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ist nicht anwendbar, wenn der jeweilige Ehepartner des Fremden von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteile EuGH 8. März 2011, C-34/09 - Zambrano; und 15. November 2011, C-256/11 - Dereci ua). Im Urteil in der Rechtssache Dereci hat der EuGH zwar - im Anschluss an das Urteil in der Rechtssache Zambrano - auch ausgesprochen, dass das Unionsrecht dann der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts gegenüber dem drittstaatszugehörigen Angehörigen eines Unionsbürgers entgegensteht, wenn dies dazu führen würde, dass sich der betreffende Unionsbürger de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, womit es ihm unmöglich ist, den Kernbestand seiner Rechte auf Grund des Unionsbürgerstatus in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Konstellation liegt im Fall einer Antragszurückweisung nach § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 aber nicht vor, weil mit einer solchen Entscheidung dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert wird. Ebensowenig sieht sich der Unionsbürger in dieser Situation de facto gezwungen, gemeinsam mit seinem Familienangehörigen das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
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