Mit dem Ausschluss der Anwendung des NAG 2005 auf asylrechtlich aufenthaltsberechtigte Fremde wird diesen Personen weder ein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen (Hinweis E 22. September 2009, 2008/22/0672). Auch wenn dem Fremden letztlich weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist eine Ausweisung (oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme) nicht zulässig, wenn dadurch Art. 8 MRK verletzt würde (vgl. § 61 Abs. 1 FrPolG 2005 und § 10 Abs. 2 AsylG 2005, beide idF des FRÄG 2011, die gegenüber den Vorgängerbestimmungen seit Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005 im Wesentlichen unverändert geblieben sind). Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stünde es dem Fremden frei, neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen, wobei die Inlandsantragstellung jedenfalls zuzulassen ist, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (vgl. § 74 iVm § 72 NAG 2005 bzw. § 21 Abs. 3 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009).
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