Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten und Rückkehrverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben, in § 60 Abs. 4 (für Rückkehrverbote: in Verbindung mit § 62 Abs. 3) FrPolG 2005 ausdrücklich vorgesehen (vgl. E 24. Februar 2009, 2008/22/0579). Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht (auch über die Dauer der Unterbringung hinaus) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erfordert (vgl. E 6. Juli 2010, 2010/22/0096).
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