Hat der Fremde in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, so vermag sein Erstantrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger seinen Aufenthalt nicht zu legalisieren (Hinweis E 31. März 2008, 2008/18/0094), wie im Übrigen auch im Inland gestellte Anträge nach §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 NAG 2005 gemäß § 44b Abs. 3 NAG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 nichts ändern (Hinweis E 7. Juli 2009, 2009/18/0217).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden