Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gilt nur dann als Verlängerungsantrag iSd § 24 Abs. 1 NAG 2005, wenn bereits ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt worden ist und der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten (inländischen) Aufenthaltstitels gestellt wurde (§ 24 Abs. 2 NAG 2005). Die Behörde hat daher die Ausweisung zu Recht auf § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützt und nicht etwa ein Verfahren iSd § 25 Abs. 1 NAG 2005 eingeleitet.
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