Gründet sich die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels auf das Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung, so ist der Verlängerungsantrag von der Niederlassungsbehörde abzuweisen und nicht die Vorgangsweise nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) einzuhalten (vgl. E 6. August 2009, 2009/22/0119, 0120; E 27. Jänner 2009, 2008/22/0926; E 13. November 2007, 2006/18/0301; E 10. November 2009, 2008/22/0784; E 31. März 2008, 2006/21/00308, 0309). (Hier: § 42 Abs 1 Z 3 NAG 2005, daher hätten die Niederlassungsbehörden über den Verlängerungsantrag absprechen müssen; davor hätte die Fremdenpolizeibehörde keine Ausweisung erlassen dürfen.)
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