Trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung des Fremden in sein Heimatland und unterbliebener Stellungnahme zur Frage, ob und inwieweit er noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde aufweise, greift der angefochtene Bescheid über die Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 in die Rechtssphäre des Fremden ein, weil das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 25 Abs. 2 NAG 2005 auf Antrag fortzusetzen ist, und nach § 24 Abs. 3 NAG 2005 der Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist. Daher kommt der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht nur abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. E 26. Juni 2002, 98/21/0273).
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