Die Aufenthaltserlaubnis des Fremden zum Zweck einer Schulausbildung würde - stünde sie noch in Geltung - ab dem Inkrafttreten des NAG 2005 mit 1. Jänner 2006 gemäß dessen § 81 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 Abschnitt B Z. 1 lit. a der NAGDV 2005 als Aufenthaltsbewilligung für Schüler gelten. Das Verfahren über ein rechtzeitig vor Ablauf des Titels gestellten Verlängerungsantrag ist gemäß § 81 Abs. 1 NAG 2005 ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verfahren auf Verlängerung einer solchen Aufenthaltsbewilligung zu Ende zu führen (Hinweis E 13. November 2007, 2006/18/0301). Der als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler zu behandelnde Fremde, der während der Geltungsdauer dieses Aufenthaltstitels im Inland um eine Niederlassungsbewilligung angesucht hat, kann gemäß § 81 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 5 NAG 2005 mit dem Inkrafttreten des NAG 2005 bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz über den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (sohin bis zur Zustellung des abweisenden Bescheides des Landeshauptmanns) ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinaus gehendes Bleiberecht in Anspruch nehmen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet jedoch unrechtmäßig. Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 erfüllt.
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