Eine Regelung erscheint, wenn sie darauf abstellt, dass ein EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nach dem Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG hinreichend determiniert. Eine solche auf die Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit abstellende gesetzliche Regelung erhält ihre Determinierung iSd Art. 18 Abs. 1 B-VG somit aus ihrem Zusammenhalt mit den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften der Art. 39 ff EGV und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Hinweis E 18. Mai 2006, 2006/18/0119; B VfGH 13. Oktober 2006, G 26/06 ua).
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